Lexikon


alle Begriffe einfach erklärt


A B E F G H K L M N P R S U V W Z


A


Antrag

Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Diese Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb so schnell wie möglich beim Jobcenter. Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen. Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen. Wenn Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft selber eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden – zum Beispiel nach Vollendung des 25. Lebensjahres – müssen diese Personen einen eigenen Antrag stellen. Sollte dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, entstehen keine Nachteile. Sie müssen dann den Antrag am nächsten Tag stellen, an dem das Jobcenter wieder geöffnet hat.

Arbeitsunfähigkeit

Bei Arbeitsunfähigkeit behalten Sie den Schutz in der Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes II. Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.

Auszahlung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt. Das Jobcenter stellt zudem sicher, dass Sie am ersten Arbeitstag des laufenden Monats über den Zahlungsbetrag verfügen können. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung hat das Jobcenter aber keinen Einfluss. Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwarten können, hängt auch davon ab, wann Sie die Antragsunterlagen abgeben. Der Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet, jedoch ist eine gewisse Zeit notwendig. Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden.

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B


Barauszahlung

Haben Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, wird Ihnen die Geldleistung durch eine “Zahlungsanweisung zur Verrechnung” übermittelt. Diese können Sie sich oder eine von Ihnen beauftragte Person bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch pauschale Kosten, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist, werden die pauschalen Kosten nicht abgezogen. Zusätzlich werden aber von der Auszahlungsstelle bei einer Barauszahlung noch betragsabhängige Auszahlungsgebühren einbehalten, worauf das Jobcenter keinen Einfluss hat. Die Gesamtkosten für eine Auszahlung liegen Stand 01.01.2015 betragsabhängig zwischen 5,10 Euro und 9,10 Euro (Anpassungen der Entgelthöhe durch Kreditwirtschaft oder Kassenrecht vorbehalten). Es empfiehlt sich wenn möglich ein Girokonto, ggf. als Girokonto auf Guthabenbasis oder Pfändungsschutzkonto, einzurichten. Sollte sich das Kreditinstitut der Kontoeröffnung verweigern, kann der Ombodsmann des jeweiligen Bankenverbandes angerufen werden.

Bedarfsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner und die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder seines Partners, soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren unter 25 Jahre alten Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens eins dieser Kinder erwerbsfähig ist – also mindestens 15 Jahre alt.

Minderjährige gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Bescheide und Rechtsbehelfe

Entscheidungen über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen das Jobcenter schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss oder wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzuzahlen haben.

Bürgergeldbonus

Für die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die eine Mindestdauer von acht Wochen hat, wird ein Bürgergeldbonus in Höhe von 75 € monatlich gezahlt, soweit für die Maßnahme kein Weiterbildungsgeld gezahlt wird.


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E


Eingliederungsvereinbarung

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wurde seit dem 01. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan ersetzt.

Einkommen

Bürgergeld wird nur an den Leistungsberechtigten gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und  den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben Ihnen und Ihrem Partner Ihre unverheirateten Kinder oder die Kinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin soweit sie in Ihrem Haushalt leben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt.

Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz.

Einstiegsgeld

Sollten Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit beginnen, kann Ihnen das Jobcenter zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen – das Einstiegsgeld. Ihre Integrationsfachkraft im Jobcenter entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es wird für höchstens 24 Monate zusätzlich  zu Ihrem Bürgergeld gezahlt. Die Höhe orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft.

Erwerbsfähig

Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 Jahre*) alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.  Auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann (zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen) gelten Sie weiterhin als erwerbsfähig.

*) verlängert sich für Personen, die ab dem 1.1.1947 geboren sind, schrittweise auf bis zu 67 Jahre

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F


Freibeträge für Vermögen


Allgemeiner Freibetrag

Für das erste Jahr (Karenzzeit) bleibt das vorhandene Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person, die in dieser Bedarfsgemeinschaft lebt unberücksichtigt. Nach dem Ende der Karenzzeit liegt die Vermögensfreigrenze pro Person bei 15.000 Euro. Nicht in diese Beträge fällt Vermögen, welches durch einen erhöhten Schutz von der Verwertung ausgenommen ist.

Altersvorsorge

Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Der Höchstbetrag der staatlichen Förderung und somit auch der Privilegierung richtet sich nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) und beträgt aktuell 2.100,00 EUR. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seines Partners anrechnungsfrei. Der Gesamtfreibetrag beträgt höchstens 48750 Euro und erhöht sich bei nach dem 31.12.1957 bzw. nach dem 31.12.1963 Geborenen auf höchstens 49500 Euro bzw. 50250 Euro. Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand muss vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen sein. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehende Beträge ist nach § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.

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G


Geldauszahlung

In der Regel werden die Leistungen zur Grundsicherung kostenfrei auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder auf ein Konto im europäischen Ausland überwiesen, auf das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro anwendbar ist. Auf Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) halten alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Bürger ein Girokonto (Guthabenkonto) bereit, wenn dies nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist. Um Geld überwiesen zu bekommen, müssen Sie selbst Kontoinhaber oder bei einem gemeinsamen Konto mindestens Mitinhaber sein. Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis der Betrag überschritten wird. Wenn allerdings schon länger als sechs Monate keine Zahlung mehr erfolgt ist, wird auch ein Betrag unter zehn Euro ausgezahlt.

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H


Hilfebedürftig

Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ausnahmen bestehen bei einer Schwangerschaft des Kindes.

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K


Kinderzuschlag

Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Bürgergeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer im Haushalt lebender unverheirateten Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Kinderzuschlag wird individuell berechnet. Der Kinderzuschlag muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Eltern mit Anspruch auf Bürgergeld können keinen Kinderzuschlag zusätzlich erhalten.

Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit unverheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für diese Kinder bereits Kindergeld erhält. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen Mindestbedarf zu decken (unterer Grenzbetrag). Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzeitig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf und dem vollen Kinderzuschlag für alle minderjährigen Kinder (oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten.

Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur anteilig abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe.

Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wurde ab 1. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan abgelöst.
Der Kooperationsplan gibt Ihnen und Ihrer Integrationsfachkraft einen Überblick über das Ziel und die wesentlichen Schritte der weiteren Zusammenarbeit. Der Kooperationsplan ist möglichst konkret, kurz und übersichtlich und ermöglicht daher, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Sollten Sie verschiedene Vorstellungen über die Inhalte des Kooperationsplans haben und Sie kommen mit Ihrer Integrationsfachkraft zu keiner Lösung, kann bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln. Weiter Informationen finden Sie hier


Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Bezuges von Bürgergeld sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, so Sie keinen Anspruch auf eine privatrechtliche Krankenversicherung haben. Bei Sozialgeldbeziehern kann auch eine Krankenversicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich sein. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Davon ausgenommen ist, wenn Sie Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt bekommen. Das Jobcenter meldet Sie grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren.

Krankenversicherungsbeginn

Das Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Träger außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.

Krankenkassenwahl

Sollten Sie vor dem Bezug von Bürgergeld nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein,  melden Sie sich bitte bei einer Krankenkasse an und legen  die entsprechende Mitgliedsbescheinigung beim Jobcenter vor.  Falls Sie Sie privatversichert sind oder nicht in einer gesetzlichen Versicherung aufgenommen werden, sollten Sie die weitere Vorgehensweise mit Ihrem Ansprechpartner beim Jobcenter besprechen.
Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. Legen Sie bitte dann unverzüglich beim Jobcenter eine Mitgliedsbescheinigung der künftigen Krankenkasse vor.
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L


Leistungen

Als Leistungen der Grundsicherung gibt es für Arbeitsuchende Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Wichtigste Leistungen bei der Arbeitssuche sind Vermittlung und Beratung, durchgehende Einzelfallbetreuung (Fallmanagement), Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen, Hilfen zur Mobilität, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten und Vermittlungsgutscheine. Es gibt aber auch Leistungen, die beim Einstieg ins Berufsleben helfen sollen: Beispielsweise die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme oder Selbständigkeit und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Auf die zuletzt genannten Leistungen besteht kein Rechtsanspruch

Leistungsanspruch

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, im Alter von mindestens 15 Jahren bis unter 65 Jahre*), wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Den übrigen Ausländern muss zusätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können.

Leistungen können auch Personen wie beispielsweise Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder z.B. Beamtenpensionen beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung wie
z. B. einem Krankenhaus untergebracht sind. Inhaftierte haben ebenfalls keinen Leistungsanspruch. Auch Auszubildende in schulischer Ausbildung und Schüler im eigenen Haushalt, sowie Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen. Der Leistungsanspruch entfällt, wenn Sie sich ohne Zustimmung Ihres Ansprechpartners außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Besprechen Sie bitte jede Ortsabwesenheit vorher mit Ihrem Ansprechpartner.

*) verlängert sich für Personen, die ab dem 1.1.1947 geboren sind schrittweise auf bis zu 67 Jahre

Leistungsdauer

Bürgergeld wird zeitlich unbegrenzt geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wie die Hilfebedürftigkeit dauerhaft gegeben sind. Um diese Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können, werden die Leistungen aber nur befristet bewilligt,  in der Regel  für jeweils sechs oder zwölf Monate. Sollte schon bei Abgabe des Antrags auf Bürgergeld erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung möglich.

Leistungsminderungen 

Ab dem 1. Januar 2023 können Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse zu Leistungsminderungen führen. Das bedeutet: Wenn Sie Ihren Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommen, kann dies dazu führen, dass Ihre finanzielle Unterstützung für eine bestimmte Zeit gekürzt wird. Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs, bei der zweiten für 2 Monate um 20 Prozent und ab der dritten für 3 Monate um 30 Prozent. Bei einem Meldeversäumnis mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft sind davon nicht betroffen.

Leistungsmissbrauch

Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung – auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern – festgestellt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.

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M


Mehrbedarfe

Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch den so genannten Regelbedarf abgedeckt sind. Diese Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden – beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für behinderte Menschen oder für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist, oder in bestimmten Fällen als individueller Betrag. Die Summe dieser Mehrbedarfskosten zum Lebensunterhalt darf aber den Regelbedarf nicht überschreiten. Auszubildende und Studenten, die nach der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, können trotz des Ausschlusses Leistungen für Mehrbedarfe erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind (ohne Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 und 7 SGB II). Dies trifft zum Beispiel auf alleinerziehende Studenten zu.

Meldepflicht

Während der Zeit, für die Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihren Träger und geben Sie auch den Grund an, damit keine Sanktionen eintreten.

Mietschulden

Mietschulden können im Rahmen eines Darlehens übernommen werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass ansonsten Wohnungslosigkeit die Folge wäre. Besprechen Sie dies frühzeitig mit Ihrem Ansprechpartner. Die Antragstellung auf Übernahme erfolgt bei der Fachstelle Wohnungssicherung der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe, Ernst-Frey-Str. 10, 76135 Karlsruhe zu deren Öffnungszeiten.

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.

Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen – auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten oder sich Ihre Anschrift ändert – bitte teilen Sie dies umgehend mit.

Sie müssen ferner melden, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten, Partners oder Lebenspartners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert, Ihnen oder Ihrem Ehegatten, Partner oder Lebenspartner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen. Beachten Sie bitte auch, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft die Zusicherung des zuständigen Trägers zu der Höhe der Aufwendungen der neuen Unterkunft zuvor beim Jobcenter einzuholen ist.

Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige bzw. falsche Angaben machen oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bzw. den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.

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N


Notfälle

In besonderen Lebenslagen kann zur Abwehr von Notsituationen eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Das Darlehen wird dann über Abzüge bei der Auszahlung der monatlichen Regelleistung getilgt.

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P


Pfändung

Ab dem 1.8.2016 können Sozialleistungen nach dem SGB II gemäß § 42 Abs. 4 SGB II nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Eine zusätzliche Möglichkeit des Schutzes besteht bei einem sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Jeder Kontoinhaber kann sein Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Automatisch ist dann ein Betrag in Höhe des Pfändungsgrundfreibetrags geschützt. Dieser Grundfreibetrag kann sich erhöhen, wenn unterhaltsberechtigte Personen (also z.B. Ehegatten oder Kinder) im Haushalt leben.
Bei Interesse können Sie sich über die Vor- und Nachteile eines Pfändungsschutzkontos bei ihrer Bank informieren.

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R


Regelbedarf

Der so genannte Regelbedarf schließt neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben ein. Er deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab. Den vollen Regelbedarf bekommen Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist. Informationen zur Höhe des Regelbedarfs erhalten Sie hier .
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S


Sachleistungen

Der Regelbedarf kann komplett oder auch anteilig als Sachleistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Solch unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt kurz nach Auszahlung verbraucht haben. Dies gilt auch, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entsprechen und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.

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U


Umzug

Bei einem Umzug kann das Jobcenter die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution für Sie ggf. als Darlehen übernehmen. Dazu müssen Sie aber für die Mietkaution vor Vertragsabschluss mit einem neuen Vermieter und bei Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vor Vertragsabschluss mit einer Firma die Zusicherung des Jobcenters einholen, damit die Aufwendungen übernommen werden. Bei einem Vertragsschluss bzw. Umzug ohne vorherige Zusicherung werden diese Kosten nicht übernommen und es besteht die Gefahr, dass die Mietkosten nicht in volle Höhe anerkannt werden. Die Zusicherung wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Bei einem Umzug aus dem Stadtgebiet Karlsruhe hinaus ist in der Regel der neue Grundsicherungsträger für die Zustimmung zuständig.

Unterkunft und Heizung

Angemessene Unterkunftskosten und angemessene Heizkosten kann das Jobcenter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich zum Beispiel nach der Zahl der Familienangehörigen und dem Alter, der Zahl der Wohnräume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Die aktuellen Angemessenheitssätze finden Sie auf unserer Homepage.
http://www.jobcenter-stadt-karlsruhe.de/leistungsgewaehrung_unterkunft.htm

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den Kosten der Unterkunft Belastungen wie zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Die Tilgungsraten werden aber nicht als Kosten anerkannt, denn sie dienen dem Vermögensaufbau, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie dem Arbeitslosengeld II nicht vereinbar ist.

Entsprechende Zahlungen können auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten gehen, wenn die vorgesehene Verwendung anders nicht sichergestellt ist oder Sie dies wünschen.

Urlaub

Es gibt  keinen gesetzlichen “Urlaub von der Arbeitssuche”, sondern Regelungen zur sogenannten “Ortsabwesenheit”. Wer eine Reise plant, muss dies ein bis zwei Wochen vor Antritt konkret mitteilen.
Ihre Integrationsfachkraft prüft dann, ob in der geplanten Zeit voraussichtlich passende Arbeitsstellen angeboten werden könnten, oder die Teilnahme an einem Lehrgang vorgesehen ist.
Nur wenn beides nicht zutrifft, kann im Kalenderjahr für insgesamt höchstens drei Wochen “bezahltem Urlaub” zugestimmt werden.

Wird eine Reise von mehr als drei Wochen geplant, so kann auch dies im Einzellfall genehmigt werden – allerdings darf die Abwesenheit sechs Wochen nicht übersteigen. Und wichtig ist, dass das Arbeitslosengeld II in einem solchen Fall nur für die ersten drei Wochen weitergezahlt werden kann.

Wer länger als sechs Wochen verreisen möchte, bekommt schon von Beginn an keine Zahlungen mehr und muss sich nach der Rückkehr wieder persönlich arbeitslos melden. Fragen eines ausreichenden Schutzes im Krankheitsfalle sollten unbedingt direkt bei der Krankenkasse geklärt werden.

Richtig teuer können Reisen für diejenigen werden, die sich beim Jobcenter nicht abgemeldet haben – deren Ortsabwesenheit also nicht genehmigt ist. Wird ein solcher Fall bekannt, ist das Arbeitslosengeld für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit zurückzuzahlen. Möglicherweise wird dazu noch ein Bußgeldbescheid dazukommen.

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V


Vermögen

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf – zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. Das Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sieht die Eintragung verschiedener Vermögensarten vor: Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Fonds-Anteile), sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen.

Als Vermögen wird beispielsweise nicht berücksichtigt:

-angemessener Hausrat – dazu zählen alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind,
-angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
-bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht solche Sachen und Rechte, die für die Alterssicherung bestimmt sind. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr sein,
-eine angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück.
-Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.
Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sind, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen. Maßgeblich ist stattdessen der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Würde durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als zehn Prozent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich.

Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Vorschüsse

Gezahlte Vorschüsse sind von Ihnen zu erstatten, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie Ihnen nicht zustanden oder die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen übersteigen. Über Ihren Antrag entscheidet das Jobcenter, das auch die Überweisungen an Sie veranlasst und alle Leistungsunterlagen führt.

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W


Weiterbildungsgeld und Bürgergeldbonus

Mit der Einführung des Bürgergeldgesetzes zum 01.07.2023 haben Sie einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150,- Euro bei Teilnahme einer nach § 81 SGB III geförderten abschlussorientierten Weiterbildung (Umschulung, Teilqualifikation, Vorbereitungslehrgang auf die Externenprüfung). Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden und wird Ihnen mit Bewilligungsbescheid der Weiterbildung bescheinigt.
 
Für die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die eine Mindestdauer von acht Wochen hat, wird ein Bürgergeldbonus in Höhe von 75 € monatlich gezahlt, soweit für die Maßnahme kein Weiterbildungsgeld gezahlt wird.

Weiterbildungsprämie

Eine Weiterbildungsprämie können Sie auf Antrag erhalten, wenn Sie die Zwischen- bzw. Abschlussprüfung einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung nach §81 SGBII bestehen und die Prüfung laut Ausbildungsverordnung vorgesehen ist. Für das Bestehen einer durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung erhalten Sie eine anrechnungsfreie Prämie in Höhe von 1.000 €, beim Bestehen der Abschlussprüfung (auch Externenprüfungen) eine Prämie in Höhe von 1.500 €.
Sie werden im Bewilligungsbescheid der abschlussorientierten Weiterbildung zusätzlich auf Ihren Anspruch hingewiesen. Als Nachweis ist das Zwischen- bzw. Abschlusszeugnis vorzulegen.

Widerspruch

Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihres Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss beim Jobcenter schriftlich  oder  persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird. Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

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Z


Zumutbarkeit

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen.

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www.jobcenter.digital