Leistungen während der Ausbildung

 

 

Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei ist unerheblich, ob die Leistung tatsächlich bewilligt wurde. Ebenso haben Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (Abg) keinen Anspruch, wenn sie in einem Wohnheim, Internat oder beim Ausbilder jeweils mit voller Verpflegung untergebracht sind.

Ausgenommen davon sind Auszubildende an Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG, die im Haushalt der Eltern wohnen und deshalb  keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben ("kleines BaföG"). Diese haben einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, ggf. unter Anrechnung von BAföG.
 

Wenn Sie einen Anspruch auf bestimmte Mehrbedarfe, z.B. als Alleinerziehende, haben, können diese berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits bei BAföG, BAB oder Abg berücksichtigt wurden.

Erhalten Auszubildende BAföG oder erhalten sie es nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, ggf. unter Anrechnung von BAföG. Dies gilt nicht, für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und/oder Hochschulen, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen.

Erhalten Auszubildende wegen Erreichen der Altersgrenze kein BAföG, kann eine Prüfung einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II erfolgen. Dies gilt nicht, für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und/oder Hochschulen, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen.

Erhalten Auszubildende aus anderen Gründen (z.B. Zweitstudium oder Überschreiten Höchststudiendauer) kein BAföG besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 SGB II können Auszubildenden auch Leistungen für die Übernahme von Mietschulden erbracht werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
 

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