Umzug unter 25 Jährige



Falls Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen wollen, werden Mietkosten für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn besondere einzelfallbezogene Gründe vorliegen.
Diese Gründe muss der kommunale Träger vor Abschluss des Mietvertrages zugesichert haben.
Eine nachträgliche Zusicherung ist nicht möglich.

 

Der Wunsch nach Vollendung des 18- Lebensjahres sich zu verselbständigen und deshalb eine eigene Wohnung anzumieten ist auf keinen Fall ausreichend.
 

Nachstehend ist aufgeführt unter welchen besonderen Voraussetzungen die Zusicherung zu einem Umzug/Anmietung einer Wohnung erteilt werden kann:

 

  • die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  • der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

 

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
 

Jungen Menschen unter 25 Jahren wird grundsätzlich zugemutet, im Haushalt der Eltern zu verbleiben. 
 

Bevor Sie, als junger Mensch unter 25 Jahren einen Mietvertrag abschließen empfehlen wir Ihnen dringend in der Eingangszone des für Sie zuständigen Standortes vorzusprechen und einen Antrag auf Erteilung der Zusicherung zu stellen. Sie riskieren ansonsten, dass Ihnen Ihre Mietkosten nicht als Bedarf anerkannt werden.
 

Wer für Sie zuständig ist, finden Sie hier.
 

www.jobcenter.digital