Eingliederungszuschuss (EGZ)
Was ist ein Eingliederungszuschuss?
Ein Eingliederungszuschuss soll Arbeitnehmer unterstützen, deren Vermittlung durch in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt dient somit als Ausgleich einer Minderleistung des Arbeitnehmers.Wer kann die Förderung beantragen?
Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme beim Jobcenter Stadt Karlsruhe zu beantragen. Der Arbeitgeber kann mit der Integrationsfachkraft telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen oder auch die bundesweit einheitliche Telefonnummer des Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit nutzen: 0800 4 5555 20 (Der Anruf ist gebührenfrei).Weitere Informationen zum EGZ:
- Es muss eine konkrete Minderleistung der einzustellenden Person am konkreten Arbeitsplatz vorliegen, die über die betriebsübliche Einarbeitung hinausgeht.
- Die Antragstellung muss vor der Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.
- Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (nicht Mini- oder Midi-Job) handeln.
- Das Beschäftigungsverhältnis muss alle arbeitsrechtlichen und die tariflichen Bestimmungen erfüllen.
Beim EGZ handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die das Jobcenter sowohl dem Grunde nach, als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Einzelfall eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
Die Förderung kann bis zu einer Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts für die Dauer von längstens zwölf Monaten als monatlicher Zuschuss geleistet werden.
Für ältere, behinderte sowie schwerbehinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.
Der EGZ erfolgt als Zuschuss zum regelmäßig gezahlten tariflichen Bruttoentgelt (unregelmäßiges Arbeitsentgelt, also zum Beispiel Überstundenvergütung, Nacht-/Sonntagszuschläge übertarifliches Entgelt, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung, Gratifikationen oder Prämien können nicht in die Berechnung des Eingliederungszuschusses einbezogen werden), zuzüglich eines derzeit mit 20 % pauschalierten Arbeitgeberanteiles an den Beiträgen zur Sozialversicherung. Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht, die der Förderdauer entspricht (längstens jedoch 12 Monate).